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27.11.2022

Das 4-Säulen-Modell

Die tragende Säule – Deine DSTG

Ämteranhebung

Mit der nun erfolgten Ämteranhebung ist ein langjähriges Ziel der DSTG erreicht worden! Nachdem wir im mittleren Dienst dafür gesorgt hatten, dass das Eingangsamt in den 90ern von A5 nach A6 und in der weiteren Folge mit dem Doppelhaushalt 2020/2021 von A6 nach A7 angehoben wurde, haben wir es jetzt geschafft, als Eingangsamt des mittleren Dienstes ein Startgehalt von A8 bezahlt zu bekommen.
Das ist ein wichtiger Schritt für einen attraktiveren öffentlichen Dienst in dieser Laufbahn.
Ebenso ist im gehobenen Dienst das Eingangsamt von A9 auf A10 angehoben worden, was unsere jungen Kolleginnen und Kollegen voranbringt.

Über die reinen Eingangsämter hinaus vermittelt das Gesetz im mittleren Dienst sogar komplett über sämtliche Statusämter eine Beförderung im Rahmen der Überleitung.
Zuletzt wird auch das Endamt im mittleren Dienst von A9 Z auf A 10 Z angehoben und reicht nun deutlich bis in den Bereich des gehobenen Dienstes hinein.

Nicht verschweigen dürfen wir jedoch, dass eine Forderung der DSTG hierbei noch unberücksichtigt geblieben ist: Nämlich auch das Eingangsamt im höheren Dienst nach A14 anzupassen. Dies bleibt auf unserer Forderungsliste und ist Gegenstand der politischen Gespräche.


Erfahrungsstufe

Ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur verfassungskonformen Alimentation ist der Wegfall der Erfahrungsstufen 1 und 2 gegenüber der alten Besoldungstabelle und dem Einstieg in der bisherigen Erfahrungsstufe 3 (jetzt Erfahrungsstufe 1).
Dadurch kann insbesondere jüngeren Kolleginnen und Kollegen gleich zu Beginn, ein zum angehobenen Eingangsamt nochmals erhöhtes Anfangsgehalt ausbezahlt werden.


Beihilfesätze

Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013, welches die DSTG von Anfang an aufs schärfste missbilligte und auch politisch bekämpfte, wurde eine unsägliche Beihilfeverschlechterung für alle Kolleginnen und Kollegen eingeführt, die ab 2013 im Landesdienst begonnen hatten. Mit dem Diktat des Gesetzgebers, diesen Kolleginnen und Kollegen in ferner Zukunft, d. h. beim Eintritt in die Pension, den Beihilfebemessungssatz nicht wie bis dato üblich auf 70% ansteigen zu lassen, sondern bei 50% zu belassen, war zwar per se „nur“ eine Änderung in der Zukunft verbunden, konkrete Auswirkungen ergaben sich aber sofort.
Viele Anwärterinnen und Anwärter hatten vielfach die Tragweite nicht erkannt. Die konkreten Auswirkungen zeigten sich nicht, wie erst gedacht, in ferner Zukunft, sondern waren bereits ab dem Folgemonat präsent. Deutlich gestiegene Krankenversicherungsbeiträge waren die Folge.
Mit den Änderungen der Beihilfe waren, entgegen vieler Vermutungen, nicht nur Ehegatten oder Kinderbeihilfen betroffen.
In den ab 2013 von den privaten Krankenversicherern aufgelegten Verträgen sind, auch für alle anderen Fälle mit Blick auf die Pension, bereits hierzu spezielle Rücklagen durch die jeweiligen Aktuariate vorgesehen gewesen, welche mit deutlich höheren monatlichen Beitragszahlungen hinterlegt sind.
Musterrechnungen zeigen zwischen 20.000 und 30.000 € mehr an Krankenversicherung während eines Berufslebens. Das entspricht einem Jahresgehalt! Ab dem 01.01.2023 ist diese von der DSTG von Anfang an aufs Schärfste kritisierte Enteignung auf den Rechtsstand vor 2013 zurückgeführt. Ein riesiger Erfolg kontinuierlicher Interessensvertretung für unsere Mitglieder.
Das neue Gesetz vermittelt ab Januar 2023 deutliche Beihilfeverbesserungen für den genannten Personenkreis aus mittlerem, gehobenem und höherem Dienst.

Spannend wird in der Folge sein, wie Versicherungen hierauf reagieren und ob die gebildeten Rücklagen mit künftigen Beitragszahlungen verrechnet oder erstattet werden können. Hier kann sich nun u.U. auch Handlungsbedarf und enormes Einsparpotential für junge Kolleginnen und Kollegen ergeben.
DSTG-Mitglieder können wir bzgl. Details auf unseren Newsletter >Ausgabe 14/22< verweisen.


Kinderzuschläge

Ab dem 01.12.2022 erhöhen sich die Kinderzuschläge, nachdem das Bundesverfassungsgericht erkannt hat, dass bei einer Musterfamilienberechnung ab dem 3. Kind für den Beamten ein, neben der Alimentation, zusätzlicher Zuschlag hinzutreten muss. Dieser fällt mit 750 € extrem kräftig aus. Nachzahlungen gibt es in diesen Fällen zurück bis ins Jahr 2014.
Hier ist allerdings wichtig: Nur wer sich Ansprüche offen gehalten hat, bekommt etwas. Hier zeigt sich einmal mehr der Vorteil, Mitglied in der starken Gemeinschaft der DSTG – Kolleginnen und Kollegen zu sein. Unsere Mitglieder wurden spätestens seit 2015 regelmäßig zum Jahresende über notwendige Schritte informiert. Flankiert von Mustertexten und ergänzt um Hinweise zu den einzelnen Fallkonstellationen hatten es DSTG-Mitglieder leicht, ihre Ansprüche rechtswirksam offen zu halten.

Insbesondere mit der Aussage des Gesetzgebers
Eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes (sei) mit Blick auf die Besonderheiten des Richter- und Beamtenverhältnisses nicht geboten“
muss man sich klar machen:

Bei nicht organisierten Kolleginnen und Kollegen, die keinen Widerspruch eingelegt haben, weil sie nicht informiert waren, wird die verfassungswidrige (Unter-) Alimentation dauerhaft perpetuiert!
Das dürfte der Regelfall sein.
Wie immer gilt: dabei sein lohnt sich. Insbesondere Anwärterinnen und Anwärter sollten unsere Gratis-Mitgliedschaft nutzen.
Erhöhungsbeträge ergeben sich aufgrund des neuen Gesetzes in vielen Fällen auch für die ersten beiden Kinder.
Dass bei den Kolleginnen und Kollegen des höheren Dienstes für das erste und zweite Kind keine Erhöhung des Kinderzuschlags aufgrund des 4SM greift, ist auch für diese Personengruppe ein gewichtiges Argument für eine Mitgliedschaft. Verbesserungen, auch für die Personengruppe des h. D., sind und bleiben auf der Forderungsliste der DSTG.
 
 
 
 
 
 
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